Als Mietpreis gilt grundsätzlich der Mietpreis nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
Der gesamte Mietpreis ist grundsätzlich bei Abholung des Anhängers ohne Abzug vollständig zu bezahlen. Die Wahl des Zahlungsmittels bestimmt der Vermieter. Der Vermieter kann vor Übergabe des Mietobjekts eine zusätzliche Kaution bis zur Höhe des Wertes des Mietobjekts verlangen. Wird eine Mietanhängerrechnung kreditiert und nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeuges bezahlt, kommt der Mieter mit Überschreiten dieses Zeitraumes in Verzug. Nach Verzugseintritt haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Vermieters aus Verzug bleiben hiervon unberührt. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Verrechnungsgrundlage der Miete: die jeweils angefangenen 24 Stunden. Die Miete ist vor Fahrantritt , bzw. zum Zeitpunkt der Mietverlängerung fällig! Bei Mietverlängerung ohne vorherige Bezahlung wird der Tagesmietsatz in Rechnung gestellt! Kautionen gelten nicht als Bezahlung!
Das Fahrzeug wird nach vorheriger Terminabsprache beim Vermieter zur Abholung bereitgestellt.
Bei Auslandsfahrten behalten wir uns vor, eine höhere Kaution einzubehalten. Bei pünktlicher und unbeschädigter Rückgabe des Fahrzeuges, wird die Kaution nach einer angemessenen Überprüfung des vermieteten Fahrzeuges zurückgegeben. Bei bestehenden Schadensersatzansprüchen des Vermieters erfolgt eine Verrechnung dieser Ansprüche mit der Kaution, so lange die Anhänger in einem unbeschädigten und gut behandeltem Zustand zurückgegeben werden. Dieses gilt nicht für Auslandsfahrten ins osteuropäische Ausland.
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Hierüber hat der Mieter sich vor Ingebrauchnahme des Anhängers beim Vermieter zu informieren. Der Mieter hat den Anhänger regelmäßig zu überprüfen, ob sich dieser im verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das der Anhänger ordnungsgemäß verschlossen und im geparkten Zustand gegen wegrollen gesichert ist.
Der Mieter ist nur berechtigt das Fahrzeug zu führen, wenn er bei Übergabe des Anhängers eine zur Führung des Anhängers erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel und einen Personalausweis vorlegen kann. Der Mieter hat das Handeln anderer Fahrer wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Vertragsbedingungen gelten auch zugunsten des jeweils berechtigten Fahrers.
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter des Pkw-Anhängers für diese Schäden nicht. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Vermieter in schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde.
Der Mieter haftet neben der schuldhaften Schadensverursachung in jedem Fall bei:
a) fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.
b) Fahren unter Einwirkung von Alkohol, Drogen und Übermüdung.
c) Unfallflucht.
d) Nichtbeachtung der Pass-, Zoll, Visa, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen.
e) Schäden durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder aufgrund falscher Beladung.
f) Rückwärtsfahrten ohne Einweiser.
Der Mieter hat das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und alle maßgeblichen Vorschriften für die Benutzung sowie technische Regeln zu beachten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu schließen und gegen Diebstahl zu sichern. Zu den Wartungsarbeiten gehören insbesondere:
-regelmäßige Überprüfung des Reifendrucks,
-regelmäßiges Abschmieren der Auflaufeinrichtung bei Langzeitmiete.
Der Mieter darf das Fahrzeug zu keinem als dem vertraglich vorgesehenen Gebrauch verwenden. Der Verlust von Kfz-Papieren, Zubehör oder sonstiges Eigentum des Vermieters geht zu Lasten des Mieters und ist von diesem zu ersetzen. Entsteht während der Mietzeit ein Schaden am Fahrzeug, ist der Vermieter unverzüglich zu verständigen.
Reservierungen sind zur Tarifwahl verbindlich, jedoch nicht zur tatsächlichen Verfügbarkeit des Anhängertyps. Sämtliche Reservierungen sind erst nach Bestätigung des Vermieters als verbindlich anzusehen.
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Spätestens bei Rückgabe des Anhängers hat der Mieter über alle Einzelheiten schriftlich und unter Vorlage eines vollständigen Unfallberichtes dem Vermieter von dem Unfall zu unterrichten. Der Unfallbericht muss Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen, die vollständige Anschrift des Unfallverursachers, das Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherung umfassen. Der Mieter darf grundsätzlich gegnerische Ansprüche nicht anerkennen.
Der Anhänger ist weder Vollkasko noch Teilkasko versichert, es besteht lediglich ein Versicherungsschutz für den gemieteten Anhänger im gesetzlichen Umfang. Im Schadensfall haftet der Mieter bis zum Gesamtwert des Fahrzeugs (Anhänger). Der Mieter hat die Möglichkeit gegen einen Aufpreis von 5€ pro Tag eine Vollkaskoversicherung mit 500€ Selbstbeteiligung pro Schadensfall abzuschließen bzw. die Haftung zu reduzieren. Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn der Anhänger entgegen der Bestimmungen unter Nr. 8 und Nr. 9 genutzt wird. Ist aufgrund der Beschädigungen des Fahrzeuges eine Reparatur notwendig, so ist der Vermieter berechtigt, für die Reparaturdauer kalendertägig eine Schadenspauschale in Höhe von 5,00 € wegen entgangenen Gewinns gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Wegen des eingetretenen Wertverlustes hat der Mieter dem Vermieter einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % der Reparaturkosten zu zahlen. Dem Mieter bleibt es jedoch vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Sollte eine Versicherung im Schadensfall wegen Vorliegens eines der vorbenannten Punkte unter Nr. 8. A - f nicht leisten, verpflichtet sich der Mieter den Schaden auszugleichen oder ein Darlehen in Schadenshöhe aufzunehmen. Die Darlehensumme wird zur Schadensdeckung verwendet. Ist der Anhänger nach einem selbstverschuldeten Schadesfall nicht mehr fahrbereit, haftet der Mieter neben dem Schaden auch für die Kosten der Rückführung zum Betriebssitz des Anhängers.
Kosten für Wartung, Reparaturen und Verschleißschäden trägt der Vermieter, soweit sie nicht auf unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges beruhen. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
Die Vermietung oder der Verleih des Fahrzeuges an Dritte, sowie die Beteiligung an Motorsportveranstaltungen oder Fahrzeugtests sind untersagt.
Auslandsfahrten in westeuropäische Staaten sind dem Mieter gestattet. Auslandsfahrten nach Polen, in die Tschechische Republik, in die Slovakei, nach Rumänien, Ungarn, Bulgarien in die Türkei, nach Marokko, in das ehemalige Jugoslawien und das Gebiet der ehemaligen Sowjetunion sind unerwünscht und nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass für vorbenannte Fahrten möglicherweise kein Versicherungsschutz besteht. Fahrten in andere als die vorbenannten Länder sind untersagt!
Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden. Die Kulanzfrist für die Rückgabe beträgt eine Stunde nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am im Mietvertrag vereinbarten Ort zurück zu geben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeit des Vermieters geschehen, wobei eine verspätete Rückgabe dem Vermieter rechtzeitig telefonisch oder schriftlich mitzuteilen ist. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger samt dazu gehörenden Fahrzeugpapieren und Zubehör an den Vermieter zurück zu geben. Die Mietvertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann hierbei nach Kündigung die unverzügliche Herausgabe des Anhängers sowie des vollständigen Zubehörs und des Kfz- Scheines verlangen.
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung zu Ziffer 14 wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 € für jeden Einzelfall fällig. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen zu Ziffer 15 wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 200,00 € für jeden Einzelfall fällig.
Ein Schadensersatzanspruch des Mieters gemäß ³ 536a BGB ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht bereits bei Vertragsabschluss vorhanden war und der Vermieter die Entstehung des Mangels nicht zu vertreten hat. Ein Schadensersatzanspruch des Mieters besteht jedoch, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist. Hat der Mieter bei Vertragsabschluss Kenntnis von einem Mangel, so stehen ihm bzgl. dieses Mangels keine Schadensersatzansprüche oder ein Anspruch auf Mietminderung zu.
a) Der Mieter ist nicht berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn lediglich ein Sachmangel des Fahrzeuges vorliegt. Dem Mieter steht anstelle des außerordentlichen Kündigungsrechts ein Anspruch auf Nachbesserung oder Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges zu. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges lebt das Kündigungsrecht auf. Die Kosten für die Nachbesserung sind vom Vermieter zu tragen.
b) Der Vermieter ist berechtigt, bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 11 oder 12 der allgemeinen Geschäftsbedingungen den Mietvertrag fristlos zu kündigen.
c) Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als zwei Monatsmieten bei einer Langzeitmiete ist der Vermieter dazu berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und die offenen Mieten gerichtlich einklagen zu lassen. Des weiteren kann der Vermieter den Anhänger wieder in seinen Besitz nehmen (den Anhänger vom Kunden zum Betriebsort zurückzuführen).
Der Mietvertrag kann nur schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Soweit einzelne Klauseln unwirksam sind, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt. Der Mieter hat das Recht, die Aufhebung des Mietvertrages vor dem vereinbarten Mietbeginn zu verlangen.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des angemieteten Anhängers einen Ersatzanhänger zu stellen. Ist es dem Vermieter nicht möglich, einen Ersatzanhänger zur Verfügung zu stellen, ist der Vermieter berechtigt, die Bestellung rückgängig zu machen. Für diesen Fall erhält der Mieter eine etwaige Mietvorauszahlung zurück. Jeder weitergehende Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen.
Für die Befestigung der Ladung und das Anhängen an das Zugfahrzeug ist der Mieter selbst verantwortlich.
Jegliche sonstige Haftung des Vermieters wird im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen. Der Vermieter haftet für alle dem Mieter entstandenen Schäden, soweit eine Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug geschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche gegen den Vermieter ist ausgeschlossen.
Folgende persönliche Daten des Mieters können vom Vermieter in der EDV verarbeitet, gespeichert, übermittelt und genutzt werden: Name, Anschrift, Telefonnummer des Mieters, sowie offene Forderungen, die dem Vermieter gegen den Mieter zustehen. Die Weitergabe der oben bezeichneten persönlichen Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen: Kreditkarteninstitute, Anwaltskanzleien, Inkassoinstitute, Anhängerhersteller. Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters oder der oben bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird, vom Mieter gegebene Zahlungsmittel nicht eingelöst oder protestiert werden und die Mietwagenrechnung nicht bezahlt wird, das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.
Zusatzvereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
Alle Unterzeichner des Mietvertrages, auch wenn sie sich als Vertreter des Mieters bezeichnen, haften neben der Person, Firma oder Organisation, für die der Mietvertrag geschlossen wurde, persönlich als
Gesamtschuldner. Als Vertreter versichert der Unterzeichner zum Abschluss des Mietvertrages zu, zur Übernahme und zur Nutzung des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und das Deutsche Recht anzuwenden. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird das örtlich zuständige Amtsgericht des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Vermieters.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen, sowie des gesamten Vertrages zur Folge.